Solarmodule genehmigungspflichtig ahlen

Lokale vorschriften in ahlen

die genehmigungspflicht für solarmodule hängt maßgeblich von der art der anlage (dachintegration, aufständerung auf dem dach, freiflächenanlage) und dem standort innerhalb der stadt ahlen ab. Die bauordnung des landes nordrhein-westfalen (bauo NRW) bildet hierfür die rechtliche grundlage. Grundsätzlich sind nach §62 abs. 1 nr. 1 h bauo NRW solaranlagen, die in oder auf dächern und außenwandflächen angebracht werden, verfahrensfrei, solange die solarmodule nicht die abstandsflächenvorschriften nach §6 bauo NRW verletzen und keine brandschutzanforderungen (z.B. Im rahmen von brandwänden) beeinträchtigen. Dies gilt jedoch nur, wenn die anlage keinerlei brandschutztechnische relevanz hat. wichtiger hinweis: für freiflächenanlagen (also auf dem boden stehende solarmodule) oder solarmodule, die als eigenständige bauliche anlagen zu qualifizieren sind, besteht in der regel eine genehmigungspflicht. Selbst bei verfahrensfreien vorhaben sind die öffentlich-rechtlichen vorschriften, wie beispielsweise der denkmalschutz oder regelungen aus dem bebauungsplan, stets einzuhalten. Prüfen sie daher unbedingt die örtliche bauordnung, den flächennutzungsplan und etwaige bebauungspläne der stadt ahlen. Ein blick in ein aktuelles "merkblatt zur verfahrensfreiheit von pv-anlagen" (sofern von der stadt ahlen veröffentlicht) ist unerlässlich, um spezifische lokale regelungen zu beachten.
ein bauherr in ahlen erhielt ablehnung für seine geplante freiflächen-pv-anlage, da er die erforderliche baugenehmigung nicht beantragt hatte und die anlage den festsetzungen des bebauungsplanes widersprach. Eine frühzeitige prüfung der lokalen vorschriften ist essentiell.

Technische anforderungen (bauo NRW, din en 1991, din en 1997, din 18300)

auch wenn eine anlage verfahrensfrei ist, bedeutet dies keine freistellung von der einhaltung der technischen anforderungen, insbesondere der standsicherheit. Nach §63 bauo NRW muss jedes bauvorhaben standsicher sein.
  • lastannahmen: die bemessung der tragkonstruktion und der fundamente muss gemäß din en 1991 (eurocode 1) erfolgen. Dies beinhaltet windlasten (din en 1991-1-4) und ggf. Schneelasten (din en 1991-1-3), die für den standort ahlen anzusetzen sind. Für windlasten ist die windzone 1 maßgebend (binnenland, siehe bbsr windlastzonenkarte), wobei geländekategorien und die höhe der anlage zu berücksichtigen sind.
  • standsicherheitsnachweis: für alle genehmigungspflichtigen, aber auch für größere oder statisch anspruchsvolle verfahrensfreie anlagen ist ein standsicherheitsnachweis (statik) gemäß din en 1990 (eurocode 0) und din en 1993 (eurocode 3 für stahlbau) oder din en 1995 (eurocode 5 für holzbau) erforderlich.
  • gründung bei lehmboden (relevant für freiflächenanlagen): wenn ihre solarmodule als freiflächenanlage auf lehmboden errichtet werden, sind besondere geotechnische anforderungen zu beachten. Lehmboden neigt zu setzungen und frosthebungen. Die bemessung und ausführung der fundamente erfolgt nach din en 1997-1 (eurocode 7, geotechnische bemessung) in verbindung mit den nationalen anhängen.
  • frostsicherheit: fundamente müssen in mitteleuropa, insbesondere bei bindigen böden wie lehm, eine mindesttiefe von 80 cm unter geländeoberkante aufweisen, um frostfreiheit zu gewährleisten und hebungen durch gefrierendes bodenwasser zu verhindern. Dies ist eine generelle anforderung gemäß din 18300, abschnitt 3.2.1 (erdarbeiten), um die frostschutzschicht zu durchstoßen.

Fundamenttypen für freiflächenanlagen auf lehmboden

fundamenttyp mindesttiefe material kostenschätzung (pro fundament/lfm)
punktfundament (für einzelpfosten) 80 cm (frostfrei) beton c20/25, bewehrungsstahl 150 - 300 € pro fundament
streifenfundament (für reihen) 80 cm (frostfrei) beton c20/25, bewehrungsstahl 80 - 150 € pro lfm
schraubfundament (alternativ) 100 - 160 cm verzinkter stahl 100 - 250 € pro fundament
plattenfundament (bei großer lastverteilung) 80 cm (unter unterkante platte) beton c20/25, bewehrungsstahl 120 - 200 € pro m²